Mutterschaftshilfe

gewährt die gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten für die Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt. Leistungen der M. sind: ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln, Pauschbeträge für Entbindungsaufwendungen, Pflege in Entbindungs- oder Krankenanstalt sowie Mutterschaftsgeld.

umfasst folgende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (Hebammen), Arznei-, Verband- und Heilmittel, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe sowie Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird gewährt für 6 Wochen vor und 8 Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen - nach der Entbindung in Höhe des Nettoentgelts oder des Krankengeldes, tägl. höchstens 13 EUR. Beim Mutterschaftsgeld zahlt der Bund für jeden Leistungsfall 210 EUR an die Krankenkasse; §§ 195-200 RVO; §§ 22-31 KVLG.

M. gehört auch zu den Leistungen der Sozialhilfe und umfasst dort dieselben medizinsichen Leistungen; s. a. Mutterschutz.

Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 d EStG), unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32 I Nr. 1 b, c EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Mutterschaftsgeld | Nächster Fachbegriff: Mutterschaftsurlaub


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen