Entstehen des Sozialleistungsanspruches

Im Sozialrecht :

Der Zeitpunkt des Entstehens ist für die Fälligkeit eines Sozialleistungsanspruches (§41 SGB I), die Gewährung von Vorschüssen (§42 SGB I) und von vorläufigen Leistungen (§43 SGB I), für die Verzinsung (§44 SGB I), die Verjährung (§45 SGB I) und die Sonderrechtsnachfolge von Bedeutung. Bei Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, entsteht der Anspruch, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen (Ermessen) entsteht der Anspruch dagegen erst in dem vom Leistungsträger bestimmten Zeitpunkt, sonst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (§ 40 Abs. 2 SGB I).

Das Entstehen eines Beitragsanspruchs ist nicht davon abhängig, wann das geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlt wurde, sondern, ob das Arbeitsentgelt für die Zeit, für die die Beiträge verlangt werden, geschuldet wurden (sog. Entstehungsprinzip).




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