Entziehung elektrischer Energie
(§ 248 c StGB): Die Norm enthält zwei Eigentumstatbestände, Abs. 1 als Sonderfall des Diebstahls,§ 242 StGB, Abs. 3 als Sonderfall der Sachbeschädigung, § 303, da diese allgemeinen Regelungen wegen der fehlenden Sacheigenschaft des Stroms nicht einschlägig sind.
Der äußere Tatbestand setzt als Tatobjekt fremde elektrische Energie voraus, die einer elektrischen Anlage oder Einrichtung entzogen werden muss; diese Entziehung geschieht mittels eines nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme bestimmen Leiters. Die Bestimmung des Leiters folgt der vorgenommenen Widmung durch den Berechtigten.
Der innere Tatbestand verlangt bei der Tat nach Abs. 1 Vorsatz und Absicht rechtswidriger Zueignung
zugunsten des Täters oder eines Dritten oder bei der
Tat nach Abs. 3 bloße Schädigungsabsicht; der Versuch ist strafbar (Abs. 2). Die Verfolgungseinschränkungen
der § § 247 StGB und §248a StGB gelten entsprechend (Abs. 3).
Stromentwendung.
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