Stromentwendung

Straftat, die begeht, wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der nicht zur ordnungsgemäßen Energieentnahme bestimmt ist, in der Absicht, sich die elektrische Energie rechtswidrig zuzueignen.

begeht, wer einer elektrischen Anlage fremde elektrische Energie unbefugt mittels eines Leiters entzieht. Strafe bei Zueignungsabsicht: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Geldstrafe oder eine dieser Strafen; wenn nur rechtswidrig einem anderen Schaden zugefügt werden soll: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre. Versuch ist strafbar. Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein (Strafantrag, Antragsdelikt), § 248 c StGB.

Energieentziehung

§ 248 c StGB. Mangels Sachqualität wird elektrische Energie nicht vom Tatbestand des § 242 StGB erfasst. Deshalb ist die Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie in diesem Sondertatbestand normiert.
Strom ist entzogen, wenn eine Kraftminderung eingetreten ist; erforderlich ist eine einseitig bewirkte und rechtswidrig erfolgte Reduzierung des Energievorrats. Leiter im Sinne des § 248 c StGB ist nach h. M. jeder Körper, der aufgrund seiner physikalischen Beschaffenheit Elektrizität aufnehmen und weiterleiten kann. Eine Strafbarkeit nach § 248 c StGB scheidet in den Fällen aus, in denen lediglich eine unbefugte Stromentnahme ohne Verwendung eines ordnungswidrigen Leiters erfolgt (z.B. Entnahme von Strom, nachdem der Zähler angehalten wurde). In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz die Absicht rechtswidriger Eigenbzw. Drittzueignung erforderlich. Da elektrischer Energie die Sachqualität fehlt, stellt Strom keine zueignungsfähige Sache dar, sodass die erforderliche Zueignungsabsicht in § 248 c StGB dahin gehend zu verstehen ist, dass der Täter den Strom für sich oder für einen Dritten verwenden muss. Handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht und lediglich, um den Berechtigten zu schädigen, wird dies von § 248 c Abs. 4 StGB erfasst.

begeht, wer einer elektrischen Anlage fremde Energie mittels eines nicht zur ordnungsmäßigen Entnahme bestimmten Leiters entzieht in der Absicht, sich oder einem Dritten die Energie rechtswidrig zuzueignen (§ 248 c StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; schon der Versuch ist strafbar. Die Bestimmung trifft einen Sonderfall der Entwendung, der von der nur für die Wegnahme von Sachen geltenden Vorschrift gegen Diebstahl nicht gedeckt wird. Sie erfasst insbes. das Anbringen und Benutzen einer Nebenleitung unter Umgehung des Stromzählers, aber auch die Entnahme billigeren Kraftstroms für Beleuchtungszwecke. Täuschung mittels Zurückstellens des Zählers dagegen ist Betrug. Wird die S. gegen die in § 247 StGB genannten Personen, insbes. Angehörige, begangen, ist sie Antragsdelikt, ebenso grundsätzlich bei S. von geringem Wert (§ 248 a StGB).




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