Nachlasskonkurs Hat der Erbe die Erbschaft in der Hoffnung angenommen, zu einem kleinen oder grossen Vermögen zu kommen und stellt sich nachher heraus, dass die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen sind, muss er gleichwohl nicht befürchten, womöglich selbst noch mit eigenem Vermögen für die Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Es besteht die Möglichkeit, die Eröffnung eines Nachlasskonkurses zu beantragen. Das empfiehlt sich jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass nach Eintreibung der Aussenstände auch noch etwas übrig bleibt. Auch Konkurse kosten Geld. Steht fest, dass auf jeden Fall der Nachlass überschuldet ist, so reicht es auch aus, irgendwelchen Anspruchstellem die »Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses« entgegenzuhalten.
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