Erbfolgeordnungen
Sofern der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, tritt die Erbfolge nach Gesetz ein. Innerhalb der Verwandtschaft werden verschiedene Gruppen unterschieden. Im BGB findet sich das sog. Parentelsystem. Zuerst sind die Abkömmlinge des Erblassers, sodann die Eltern und deren Abkömmlinge, hierauf die Grosseltern und deren Abkömmlinge usw. berufen. Jedesmal bilden die Aszendenten des folgenden Grades nebst ihren Deszendenten eine Parentel. Die einzelne Parentel bezeichnet das BGB als Ordnung. Nach der Reihenfolge der Parentel bestimmt sich die Erbfolge. Solange Glieder einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, kommen die der folgenden Ordnungen nicht zum Zuge, § 1930 BGB. -
a) Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender unmittelbarer Abkömmling schliesst die durch ihn mit dem Erblasser verwandten ferneren Abkömmlinge von der Erbfolge aus (Beispiel: Wenn der Sohn lebt, wird dieser Erbe und nicht dessen Enkel). An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Dies ist das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen. Beispiel: Der Erblasser hat 3 Söhne, von denen einer vorverstorben ist, aber seinerseits 2 Kinder, Enke) des Erblassers, hat. Das Drittel des Nachlasses, welches dem vorverstorbenen
Sohne gebührt hätte, erben nicht etwa seine beiden Brüder, sondern seine beiden Kinder zu je einem Sechstel. Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Vierteile berufen. Voraus. -b) Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so erbt er allein, wenn Abkömmlinge des anderen Elternteils nicht vorhanden sind, andernfalls erben diese zur Hälfte. Der überlebende Ehegatte ist neben diesen Verwandten zur Hälfte berufen. - c) Erben der Ordnung sind die Grosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben nicht mehr alle Grosseltern, gilt entsprechendes wie bei der 2. Ordnung, ebenso für den Ehegatten. - d) Erben der 4. Ordnung sind die Urgrosseltern und deren Abkömmlinge. Leben Urgrosseltern nicht mehr, so erben die Abkömmlinge, welche mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind (Verwandtschaft), -e) Erben der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Grosseltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein. §§ 1924ff. BGB. Im übrigen gelten bei
— Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten noch besondere Regeln.
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