Erbgesundheitsgesetz vom 14.7.1933. Danach konnte, wer an einer Erbkrankheit oder schwerem Alkoholismus litt, zwangsweise unfruchtbar gemacht werden, wenn das Erbgesundheitsgericht aufgrund der Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft entschied, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere Erbschäden der Nachkommenschaft zu erwarten waren. Ferner erklärte das E. die Abtreibung aus eugenischer und medizinischer Indikation für zulässig. Das E. ist Ausfluss der nationalsozialistischen Rassenideologie und als solcher auch ohne ausdrückliche Aufhebung nicht mehr anwendbar. Nach der Rechtsprechung soll aber sein § 14 Abs. 1 weiter gelten, der die medizinische Indikation regelt.
Weitere Begriffe : Vollstreckungslösung | Traditionsprinzip | generische Obligation |
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