Erbgesundheitsgesetz

vom 14.7.1933. Danach konnte, wer an einer Erbkrankheit oder schwerem Alkoholismus litt, zwangsweise unfruchtbar gemacht werden, wenn das Erbgesundheitsgericht aufgrund der Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft entschied, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere Erbschäden der Nachkommenschaft zu erwarten waren. Ferner erklärte das E. die Abtreibung aus eugenischer und medizinischer Indikation für zulässig. Das E. ist Ausfluss der nationalsozialistischen Rassenideologie und als solcher auch ohne ausdrückliche Aufhebung nicht mehr anwendbar. Nach der Rechtsprechung soll aber sein § 14 Abs. 1 weiter gelten, der die medizinische Indikation regelt.

Das G zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. 7. 1933 (RGBl. I 529) i. d. F. vom 26. 6. 1935 (RGBl. I 773), das die zwangsweise Sterilisation und Kastration erlaubte, ist nach dem 8. 5. 1945 in einzelnen Ländern der BRep. ganz, in anderen teilweise und schließlich durch G v. 18. 6. 1974 (BGBl. I 1297) völlig aufgehoben worden. Die auf der Grundlage des E. durchgeführten Zwangssterilisierungen sind nationalsozialistisches Unrecht; die noch lebenden Opfer erhalten - neben laufenden Leistungen im Bedarfsfall - eine einmalige Entschädigung (Entschließung des BT vom 5. 5. 1988). Durch G v. 25. 8. 1998 (BGBl. I 2501) wurden die Beschlüsse der ehem. Erbgesundheitsgerichte ohne Einzelprüfung und gerichtliche Entscheidung aufgehoben.




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