Erbunfähigkeit Erbe können nicht werden Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (wohl aber offene Handelsgesellschaften, § 124 HGB) und nicht rechtsfähige Vereine. Ein zur Zeit des Erbfalls noch nicht Erzeugter kann ebenfalls nicht Erbe werden, wohl aber kann er Nacherbe (Vor- und Nacherbschaft) oder Vermächtnisnehmer werden, §§2101, 2162 BGB. Erbfähigkeit.
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