Erbunfähigkeit

Erbe können nicht werden Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (wohl aber offene Handelsgesellschaften, § 124 HGB) und nicht rechtsfähige Vereine. Ein zur Zeit des Erbfalls noch nicht Erzeugter kann ebenfalls nicht Erbe werden, wohl aber kann er Nacherbe (Vor- und Nacherbschaft) oder Vermächtnisnehmer werden, §§2101, 2162 BGB. Erbfähigkeit.

Eine Klausel in einer Verfügung von Todes wegen, durch die ein an sich berufener Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird, wenn er bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. nicht in bestimmten Familienverhältnissen lebt), ist grdsätzl. zulässig. Grenze der Testierfreiheit des Erblassers ist auch hier das Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB).




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