Testierfreiheit
die Freiheit des Erblassers, den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) grds. selbst zu bestimmen. Wird eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht, wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, den Erbvertrag sowie das allgemeine Verbot der Sittenwidrigkeit.
bedeutet, daß der Erblasser jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen als Erben einsetzen (§ 1937 BGB), sowie die Verwaltung und Verteilung seines Vermögens festlegen kann. Eingeschränkt ist die T. lediglich durch die Pflichtteilsansprüche der §§ 2303 ff. BGB, durch § 14 HeimG und das Verbot sittenwidriger Verfügungen.
bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen kann, an wen sein Nachlass fallen soll. So kann er insbes. ohne Grund in beliebiger Weise eine andere als die gesetzliche Erbfolgeordnung bestimmen. T. ist eine Folge des Grundsatzes der Verfügungsgewalt über das Vermögen. Ihre Grenze findet die T. a) im Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen, b) in bereits abgeschlossenen Erbverträgen, sowie c) in gemeinschaftlichen Testamenten mit -wechselbezüglichen Verfügungen, ferner d) im allgemeinen Verbot der Sittenwidrigkeit (z.B. Einsetzung der Geliebten wegen Gewährung ausserehelichen Geschlechtsverkehrs). Der Erblasser kann sich vertraglich nicht verpflichten, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben (§ 2302 BGB), weil er sich dadurch seiner T. begeben würde. Der Erblasser kann auch nicht anordnen, dass ein anderer die Person, die Erbe werden soll, bestimmen soll, § 2065 BGB. a. Enterbung.
ist das Recht einer Person, die Erbfolge nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln. Diese Befugnis wird als eine Erscheinungsform der Privatautonomie von der Erbrechtsgarantie besonders geschützt.
Erbrecht.
ist die Freiheit des Menschen, nach Belieben Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Die T. ist ein Unterfall der Privatautonomie. Sie wird beschränkt durch das Pflichtteilsrecht, eine eventuelle Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, einen Erbvertrag sowie die (allgemeinen) guten Sitten. Lit.: Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, hg.v. Henrich, D./Schwab, D., 2001; Goebel, J., Testierfreiheit als Persönlichkeitsrecht, 2004
Von Art. 14 Abs. 1 S.1 GG garantierte Freiheit des Erblassen, durch Verfügung von Todes wegen zu bestimmen, wer nach seinem Tod in seine vermögensrechtliche Stellung eintreten soll. Die Testierfreiheit ist Ausdruck der Privatautonomie. Sie wird durch verschiedene Regelungen im Erbrecht abgesichert:
Nichtigkeit von Verträgen, durch die sich der Erblasser zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments verpflichtet (§ 2302 BGB); Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung (§§2064,2065 BGB); freie Widerruflichkeit testamentarischer Verfügungen (§ 2253 BGB).
Beschränkt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteil), durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) und durch das Verbot sittenwidriger Geschäfte (§ 138 BGB).
Der Erblasser kann den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen, soweit er nicht durch einen Erbvertrag oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Testament hieran gehindert ist. Ihre Grenze findet die T. in dem allgemeinen Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB; s. a. Erbunfähigkeit) sowie in den Vorschriften über das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger (Pflichtteil), das nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen (Pflichtteilsunwürdigkeit, Pflichtteilsentziehung) entzogen werden kann. Der Erblasser kann sich seiner T. weder durch Rechtsgeschäft begeben - ein Vertrag, durch den er sich zur Errichtung, Nichterrichtung, Aufhebung usw. eines Testaments verpflichten würde, wäre nichtig (§ 2302 BGB) - noch es vom Willen eines anderen abhängig sein lassen, ob eine Verfügung von Todes wegen gelten soll oder nicht; er kann auch bei der Erbeinsetzung einem Dritten nicht die Bestimmung der Person und des Gegenstandes der Zuwendung überlassen (§ 2065 BGB). Ausnahmen hiervon gelten beim Vermächtnis (§§ 2151 ff. BGB), bei der Auflage (§§ 2192 f. BGB), beim Testamentsvollstrecker (§§ 2198 ff. BGB) und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB).
Vorheriger Fachbegriff: Testierfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Testiergemeinschaft