Erholung

1.
E. in Natur und Landschaft regeln §§ 59-62 BNatSchG als Element des Naturschutzes. Im Einzelnen gilt danach, dass gem. §§ 59, 60 das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der E. auf eigene Gefahr allen gestattet ist. Beschränkungen können aus wichtigen Gründen angeordnet werden (s. a. Betretungsrecht, Nutzungsberechtigungen). Der Bund, die Länder u. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen ihre, für die E. geeigneten Grundstücke der Allgemeinheit in angemessenem Umfang zur Verfügung (§ 62).

2.
Zur erlaubnisfreien Benutzung von oberirdischen Gewässern s. dort.




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