Betretungsrecht

Der Begriff umfasst zum einen die Möglichkeit für jedermann, Flur und Wald zum Zweck der Erholung zu betreten (§ 27 BNatSchG, § 14 BundeswaldG, s. a. Naturschutz, Wald). Zum anderen fällt darunter das behördliche B. zum Zweck der Besichtigung im Interesse des Gemeinwohls, vor allem im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts (z. B. § 22 II GastG, § 139 b GewO, § 42 II LFGB, § 17 HandwO, § 52 II BImSchG, s. a. Geschäftsräume, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Wohnung, Unverletzlichkeit der -, Auskunftspflicht der Wirtschaft, Nachschau sowie zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung (§§ 3, 4 SchwarzArbG, § 319 SGB III).




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