Erlaubnis (behördliche)

Voraussetzungen, Inhalt, Bestandskraft, Rücknahme und Widerruf einer b. E. ergeben sich aus den die einzelnen Materien betreffenden Gesetzen (z. B. Gewerbeordnung, Wassergesetze, Baugesetze), allgemeine Grundsätze aus den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, insbes. den Verwaltungsakt. Eine allgemeine Einteilung der b. E. (i. w. S.) lässt sich danach treffen, ob a) von einem in einer „repressiven Verbotsnorm“ enthaltenen grundsätzlichen Verbot eine Ausnahme bewilligt wird (Ausnahmebewilligung, Dispens, „Verstattung“, Gestattung), oder ob b) die E. auf Grund einer „Verbotsnorm mit E.vorbehalt“ erteilt wird (E. im engeren - eigentlichen - Sinn; häufig auch Genehmigung genannt). Hier hat die E. im Gegensatz zu a) nicht den Sinn, ein bestimmtes Tun grundsätzlich zu verhindern, sondern soll lediglich bewirken, dass die an eine Erlaubnis gebundene Tätigkeit einer wirksamen, vorherigen Kontrolle durch die Verwaltungsbehörden unterworfen wird; z. B. bei der Baugenehmigung oder der wasserrechtl. Erlaubnis. Sonderfälle der b. E. im engeren Sinne sind Konzession und Verleihung.

Grundsätzlich kann die E. nur dann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen versehen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Der Widerruf einer (rechtmäßig erteilten) E. bestimmt sich nach den Grundsätzen über begünstigende Verwaltungsakte (6); s. a. § 49 VwVfG. Die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts ist nur statthaft, soweit das Gesetz dies ausdrücklich oder nach seinem Sinn und Zweck zulässt.




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