Ersatz von Arbeitslosengeld II

Im Sozialrecht :

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben, oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der hierdurch gezahlten Leistungen verpflichtet (§34 Abs. 1 S. 1 SGB II). Von der Geltendmachung des Anspruches ist abzusehen, wenn der Ersatzpflichtige durch den Ersatz künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder von Leistungen nach dem SGB XII abhängig würde (§34 Abs. 1 S. 2 SGB II). Verstirbt der Leistungsberechtigte, haben die Erben die Kosten bis zur Höhe des Nachlasses zu ersetzen (§34 Abs. 2 SGB II). Der Anspruch auf Ersatz der Kosten erlischt in drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde (§ 34 Abs. 2 SGB II). Erbenhaftung




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