Ersatz von Kosten der Sozialhilfe

Im Sozialrecht :

Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (§ 103 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Ersatzpflichtig ist ferner, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§103 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Vom Kostenersatz ist abzusehen, wenn dieser eine Härte bedeuten würde (§103 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Verstirbt der Ersatzpflichtige, müssen die Erben bis zur Höhe des Nachlasses Ersatz leisten (§103 Abs. 2 SGB XII). Der Anspruch auf den Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 103 Abs. 3 SGB XII). Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ferner verpflichtet, wer die unrechtmässige Erbringung von Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (§ 104 S. 1 SGB XII).




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