Euro
Seit dem 1. Januar 1999 ist der Euro als gemeinsame europäische Währung eingeführt. Sein Wert wurde mit 1,95583 EUR festgelegt. In einer Übergangsphase bis Ende 2001 sollen Banken und Wirtschaftsunternehmen ihren Zahlungsverkehr schon in Euro abwickeln. Anschließend wird er allgemeines gesetzliches Zahlungsmittel. Vermutlich dürfen die Deutschen ihr bisheriges Geld bis zum 30. Juni 2002 umtauschen.
Bei der Umstellung auf den Euro handelt es sich nicht um eine Währungsreform. Lediglich die Zahlenbeträge werden den festgelegten Kursen entsprechend umgerechnet, bei Preisen, Löhnen und Gehältern genauso wie bei Verträgen, Versicherungen und Sparguthaben.
Wenn Banken bei Zinsvereinbarungen auf den Bundesbankdiskontsatz Bezug genommen haben, gilt in der Übergangszeit der so genannte Basiszinssatz. Mieter können in Zukunft vereinbaren, dass sich die Miete entsprechend dem neuen Preisindex für die Gesamtlebenshaltung erhöht, wenn der Vermieter mindestens zehn Jahre lang auf eine ordentliche Kündigung verzichtet oder den Mietvertrag auf Lebenszeit abschließt.
ist der 1995 festgelegte Name für die ab 1. 1. 2002 ausschließlich geltende Währungseinheit der der Europäischen Währungsunion angehörenden (derzeit zwölf) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäischen Währungsunion, ausgenommen Großbritannien, Dänemark, Schweden und zahlreiche neue Beitrittsländer). Der E. wird in Cent geteilt. Der Schutz des E. ist wichtig für das Vertrauen der Bevölkerung in die Währungseinheit, so dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für eine strafrechtliche Absicherung sorgen müssen. Lit.: Schorkopf, F., Die Einführung des Euro, NJW 2001,3734
am 1. 1. 1999 als Buchgeld eingeführte Währung; von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne Großbritannien, Dänemark und Schweden; Griechenland ist seit dem 1. 1. 2001 dem Euro beigetreten). derzeit offizielle Währung in 21 europäischen Staaten. Bei 15 dieser Staaten handelt es sich um Mitgliedstaaten der EU. Die Einführung von Euro-Bargeld (in 100 Cent unterteilt) erfolgte ab dem 1.1. 2002. Am 1.7.
2002 haben die nationalen Währungen ihre Gültigkeit verloren. Zur Durchführung der entsprechenden EGVerordnung wurde in Deutschland das Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz — EuroEG, BGBl 1998 I, S.1242) erlassen. Es gibt 8 Euro-Münzen im Wert von jeweils 2 und 1 € sowie 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Cent. Die Rückseite kann jeder Mitgliedstaat nach Belieben gestalten. Die gemeinsame Bildseite stellt die Karte der Europäischen Union dar, vor dem Hintergrund transversaler Linien, an denen die Sterne der europäischen Flaggen hängen. Die Abbildungen auf den 1-, 2- und 5-Cent-Münzen symbolisieren die Stellung Europas in der Welt, die 10-, 20- und 50Cent-Münzen die Union als Bund von Nationen. Die 1- und 2-Euro-Münzen stellen Europa ohne Grenzen dar. Weiterhin gibt es 7 Euro-Scheine. Sie sind von unterschiedlicher Farbe und Größe und haben einen Wert von jeweils 500, 200, 100, 50, 20, 10 und 5 €. Die Banknoten werden für das gesamte Euro-Gebiet einheitlich sein. Die Abbildungen symbolisieren das architektonische Erbe Europas. Es sind jedoch keine Denkmäler in bestimmten Ländern abgebildet. Die Vorderseite jeder Banknote zeigt Fenster und Portale als Symbol der Offenheit und Zusammenarbeit in der Europäischen Union. Die Rückseite zeigt jeweils eine Brücke aus einer bestimmten Epoche als Symbol der Verbindung zwischen den Völkern Europas und zwischen Europa und dem Rest der Welt. Alle Banknoten sind mit modernsten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet.
1.
E. ist der Name der europäischen Währung; s. a. Europäische Währungseinheit, Wirtschafts- und Währungsunion, Stabilitätspakt. 1 EUR hat 100 Cent.
2.
Der E. ist die Rechnungs- und Währungseinheit der europäischen Institutionen einschließlich der Europäischen Zentralbank. Währung und gesetzliches Zahlungsmittel ist er nur in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die uneingeschränkt am System der Europäischen Zentralbanken teilnehmen. Das sind gegenwärtig folgende 16 Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien und Zypern. Alle übrigen Mitgliedstaaten können, wenn sie die Konvergenzkriterien erfüllen, der Eurozone beitreten. Neu in die EU aufgenommene Mitgliedstaaten müssen nicht sofort den Euro einführen.
3.
Die Vorschriften über die innerstaatliche Einführung des E., vor allem auch Übergangs- und Vollzugsvorschriften, ferner die Umstellung der Gesetzestexte enthielten die verschiedenen E.-EinführungsGesetze. Das 3. E.-EinführungsG v. 16. 12. 1999 (BGBl. I 2402) enthält in Art. 1 das G über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen sowie in Art. 2 das Münzgesetz; im MünzG sind die Ausprägung von deutschen E.-Münzen und Gedenkmünzen sowie die Annahme- und Umtauschpflicht geregelt. S. a. Bundesbank.
Vorheriger Fachbegriff: EuRhÜbk | Nächster Fachbegriff: Eurocheque