Europäische Menschenrechtskonvention

ein 1950 Unterzeichneter völkerrechtlicher Vertrag mit späteren Zusatzprotokollen, hat nach seiner Ratifikation innerstaatlich nur den Rang eines Bundesgesetzes. Die dort verbürgten Grundfreiheiten sind keine Grundrechte mit Verfassungsrang. Sie können daher nicht durch Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Indessen kann jeder, der sich in einem von der Konvention geschützten Rechte verletzt fühlt, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs die Europäische Kommission für Menschenrechte anrufen. In letzter Instanz entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1.

Menschenrechtskommission.




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