Menschenrechtskommissiondurch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention) errichtetes Gremium für Beschwerden gegen behördliche Massnahmen. Beschwerdeführer muss durch angegriffene Massnahme beschwert sein, ausserdem muss innerstaatlicher Rechtsweg erschöpft sein und schliesslich dürfen seit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung 6 Monate nicht verstrichen sein. Beschwerden werden von der M. auf Zulässigkeit und Begründetheit geprüft, offensichtlich unbegründete Beschwerden sofort oder nach Anhörung des betreffenden Landes abgewiesen. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, so trifft nach Versuch gütlicher Verständigung der Ministerausschuss oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weitere Massnahmen.
Weitere Begriffe : Ehrengerichte | Beweisfindung | Kürzung des Ruhegehaltes |
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