Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen

(EuGVÜ) ist das Übereinkommen europäischer Staaten über Gerichtsstand und Vollstreckung im Zivilprozess vom 27. 9. 1966 (völkerrechtlicher Vertrag). Ihm steht das Luganer Parallel Übereinkommen vom 16.9. 1988 zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten der Europäischen Freihandelszone ([Finnland,] Island, Norwegen, [Österreich,] Schweiz [und Schweden]) zur Seite (LGVÜ). Durch beide Übereinkommen sind wichtige Teile des Zivilprozessrechts in Europa weitgehend vereinheitlicht. Seit 1. März 2002 gilt (ohne besondere sachliche Änderungen als Gemeinschaftsrecht verbindlich und unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) stattdessen die unmittelbar geltende, im Wesentlichen inhaltsgleiche EU-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (ausgenommen Dänemark, EuG- VÜ gilt noch). Lit.: Schlosser, P., Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, 1996; Piltz, B., Vom EuGVÜ zur Brüssel-I-Verordnung, NJW 2002, 789; Kropholler, J., Europäisches Zivilprozessrecht, 8. A. 2005




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