Eventualaufrechnung
Siehe auch: Aufrechnung
Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die im Zivilprozess nur für den Fall erklärt wird, dass der von der Gegenpartei geltend gemachte Anspruch besteht. Das Gericht berücksichtigt die Gegenforderung erst nach Feststellung der Richtigkeit der Forderung.
ist die im Rechtsstreit für den Fall erklärte Aufrechnung, dass andere Verteidigungsmittel gegenüber einem Anspruch nicht durchgreifen. Sie ist trotz § 388 S. 2 BGB wirksam, da sie die Aufrechnung nicht von einer echten Bedingung, sondern nur von einer Rechtsbedingung (Bestehen der Hauptforderung) oder einer Scheinbedingung (Nichtdurchgreifen der anderen Verteidigungsmittel) abhängig macht. Im Eventualfall wirkt sie wie jede andere Aufrechnung.
Aufrechnung.
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