Fairnessgrundsatzist der Grundsatz des redlichen Umgangs mit (einem) anderen Menschen. Der F. gebietet im Verfahrensrecht, die Eingriffsrechte des Staats in die Freiheitsrechte des Einzelnen im Zweifel zu mildern und die Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber den Eingriffen des Staats im Zweifel zu stärken. Zu den Grundlagen eines fairen Verfahrens gehört jedenfalls das Recht, durch einen Rechtsanwalt verteidigt zu werden und dieses Recht nicht bereits als Folge einfachen Nichterscheinens zu verlieren. Ein Verfassungsgericht verletzt den in Art. 6 I EMRK enthaltenen Grundsatz des fairen Verfahrens vor Gericht dann, wenn es mehr als sieben Jahre lang nicht entscheidet. Lit.: Rzepka, D., Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 1999; Machura, S., Fairness und Legitimität, 2001; Fleck, W., Die Redlichkeitspflichten der Parteien im Zivilprozess, 2004
Weitere Begriffe : Kommissionsagent | Leiche | Gesamtgläubiger |
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