Fallrecht

Rechtsordnung, in der sich die Rechtslage nicht nach allgemein gültigen Rechtsnormen (Gesetzen usw.), sondern nach früheren Gerichtsentscheidungen richtet, die zu der betreffenden Rechtsfrage ergangen sind (Präjudizien). F. war vor allem das römische Recht und ist heute insbes. im angelsächsischen Rechtskreis verbreitet (Case-Law, Common-Law, Kasuistik).

(case-law) ist das Recht, das auf den richterlichen Entscheidungen einzelner Fälle beruht, sich an diesen bei jeder neuen Entscheidung orientiert (Präjudizienrecht) und nur durch diese fortgebildet wird. Das F. steht im Gegensatz zum Gesetzesrecht. F. sind das angloamerikanische Recht und das klassische römische Recht. Lit.: Metz, F., Case-based reasoning, 1997

wird ein Rechtssystem genannt, bei dem sich im Gegensatz zum Gesetzesrecht die richterliche Entscheidung nicht nach Rechtsnormen richtet, die generell für jeden Einzelfall gelten, sondern nach früheren Urteilen, in denen dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden worden ist (Präjudizien). Das F. besteht als sog. case-law im angelsächsischen Rechtskreis (Common law).




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