Feld- und Forstschutzrecht

1. Die besonderen landesrechtlichen, milderen Strafvorschriften gegen F.- und F.diebstahl, -hehlerei usw. sind gem. Art. 4 EGStGB vom 2. 3. 1974 beseitigt, jedoch nicht Landesrecht, das unbedeutende Fälle straflos lässt oder von der Verfolgung ausnimmt. Bei geringwertigen Sachen greift im Übrigen § 248 a StGB (Diebstahl, 4) ein. Dagegen sind andere Forstschutzdelikte (insbes. Schädigung von Früchten am Boden, von Wegen, Einfriedungen, Wegweisern, unbefugtes Betreten von Grundstücken usw.) landesrechtlich Ordnungswidrigkeiten. (s. NebenstrafR Nr. 238). S. a. Forstrügesachen.

2. Polizeirechtliche Vorschriften der unter 1 genannten Gesetze regeln insbes. Bestellung und polizeiliche Befugnisse der Feld- und Forsthüter.

3. Die Landesgesetze enthalten auf Grund des Gesetzesvorbehalts in Art. 107 EGBGB z. T. auch Vorschriften über Schadensersatzansprüche, Wertersatz, Ersatzgeld und Pfändungsrechte des Geschädigten.




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