Feststellungsprozess

gerichtliches Verfahren, das durchgeführt wird, wenn ein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die im Feststellungsverfahren angemeldete Forderung eines (anderen) Insolvenzgläubigers bestritten hat (§§ 179 ff. InsO). War die bestrittene Forderung bereits tituliert, so muss derjenige, der die Forderung bestritten hat, die Klage erheben (§ 179 Abs. 2 InsO). In den anderen Fällen bleibt es dem Gläubiger der bestrittenen Forderung überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Der Umfang der Feststellung eines bestrittenen Anspruchs wird begrenzt durch Grund, Betrag und Rang der Forderung, wie in der Insolvenztabelle bezeichnet (§ 181 InsO). Zuständig für die Durchführung des Feststellungsprozesses sind die in den §§ 180,185 InsO genannten Gerichte. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach g 182 Ins3. Bei der im Feststellungsprozess erhobenen Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO). Eine direkte Frist für die Erhebung der Feststellungsklage gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings die Regelung in § 189 InsO, wonach der Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses (§ 188 InsO) dem Insolvenzverwalter nachzuweisen hat, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben worden oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird der Insolvenzgläubiger bei der anschließenden Verteilung nicht berücksichtigt (§ 189 Abs. 3 InsO). Kann er den Nachweis rechtzeitig führen, so erhält er nach erfolgreicher Beendigung des Feststellungsprozesses den zurückbehaltenen Verteilungsanteil (§ 189 Abs. 2 InsO). Die rechtskräftige Entscheidung, durch die die bestrittene Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 183 Abs. 1 InsO). Die Partei, die den Feststellungsprozess gewonnen hat, kann beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Insolvenztabelle beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Hat der Inhaber der bestrittenen Forderung den Prozess gewonnen, so wird in der Insolvenztabelle vermerkt, dass der Widerspruch beseitigt und die Forderung damit festgestellt ist (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Hat derjenige gewonnen, der eine angemeldete Forderung bestritten hat, so wird in der Tabelle vermerkt, dass der Widerspruch begründet ist. Der auf die Forderung entfallene und evt. zurückgehaltene Erlösanteil kommt den übrigen Insolvenzgläubigern zu.

Obwohl das Bestreiten einer angemeldeten Forderung durch den Insolvenzschuldner auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens keinerlei Einfluss hat, kann auch gegen den Schuldner eine Feststellungsklage durch den Inhaber der bestrittenen Forderung erhoben werden (§ 184 Abs. 1 InsO). Obsiegt der Gläubiger mit seiner Klage, so gilt seine Forderung als festgestellt. Er kann aus der Eintragung in der Insolvenztabelle vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO). Verliert er mit seiner Klage, so gilt seine Forderung als nicht festgestellt. Die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Insolvenztabelle scheidet aus. Liegt für die Forderung des Gläubigers ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Insolvenzschuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO).




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