Finanzverwaltung(sgesetz)Das FVG i. d. F. v. 30. 8. 1971 (BGBl. I 1426), zul. geänd. d. G. v. 8. 4. 2010 (BGBl. I 386), regelt den Aufbau der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder. Demnach sind Bundesfinanzbehörden das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als oberste Behörde, die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als Oberbehörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden und Hauptzollämter und Zollfahndungsämter als örtliche Behörden (§ 1 FVG). Landesfinanzbehörden sind das Landesfinanzministerium als oberste Behörde, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und Finanzämter als örtliche Behörden (§ 2 FVG).
Weitere Begriffe : Schlussschein | Hinterbliebene | Schlüssiges Verhalten |
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