Flugzeughypothekdie der Schiffshypothek entsprechende Belastung eines Luftfahrzeugs mit einem sog. Registerpfandrecht. Belastet werden können nur die in der Luftfahrzeugrolle des Luftfahrtbundesamtes eingetragenen Flugzeuge. Die F. wird bestellt durch die Einigung der Beteiligten und Eintragung im Register; sie ist nur als Sicherungshypothek, nicht als Verkehrshypothek möglich. Bei Erlöschen der gesicherten Forderung entsteht keine Eigentümerhypothek, so dass nachrangige F.en aufrücken.
Weitere Begriffe : Objektives Recht | Nachlasskonkurs | Erwerbermodell |
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