Forderungsanmeldung

Bei einer Eigentumswohnung :

Es kann durchaus nicht auszuschliessen sein, dass Wohnungseigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können oder wollen. Der Verwalter ist dann gehalten, als Massnahme ordnungsgemässer Verwaltung für das Inkasso dieser Beitragsschulden zu sorgen. Dabei kann es sich um rückständige Hausgeldzahlungen handeln oder um fällige Sonderumlagen oder um noch nicht bezahlte Nachzahlungsbeträge aus genehmigten Jahresabrechnungen.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch keinen rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner und betreibt ein aussen stehender Dritter die Zwangsversteigerung (zum Beispiel eine Bank), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verfahren trotzdem beitreten. § 45 ZVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangt generell für die Forderungsanmeldung beim Zwangsversteigerungsgericht keinen Titel; wenn einer vorhanden ist, umso besser. Allerdings muss die Forderung glaubhaft gemacht werden und sie darf-grob gesagt - nicht älter als zwei Jahre sein.

Zur Glaubhaftmachung reicht es aus, eine Niederschrift der massgeblichen Beschlüsse einschliesslich der entsprechenden Anlagen dem Gericht vorzulegen. Für rückständiges laufendes und fälliges Hausgeld sollte das Protokoll der Versammlung vorgelegt werden, in der der Wirtschaftsplan für das laufende Hausgeld beschlossen wurde.

Selbstverständlich können auch andere Schriftstücke, die die Forderung bestätigen, vorgelegt werden. Zum Beispiel ein Schreiben des Schuldners an den Verwalter, in dem er um Stundung der Beitragsschuld bittet.




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