Hausgeld
Im Krankheitsfalle eines Versicherten steht diesem, wenn Behandlung zu Hause genügt, Krankengeld, wenn Krankenhaus-oder Anstaltspflege nötig ist, H. zu. Das H. dient der wirtschaftlichen Sicherung des Hausstandes und der Angehörigen des Versicherten. Demgemäss ist es je nach Bedürftigkeit gestaffelt, wobei die Berechnung in v. H. des Krankengeldes geschieht (zwischen 25 % bei Alleinhaushalt und 100 % bei fünf und mehr Angehörigen). Es besteht keine Wartefrist. Das H. wird neben der Krankenhauspflege gezahlt. Neben dem H. hat der Arbeiter für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Zuschuss seines Arbeitsgebers.
Bei einer Eigentumswohnung:
Jeder Wohnungseigentümer, der Mitglied einer -Wohnungseigentümergemeinschaft ist, muss sich gegenüber den anderen Wohnungseigentümern anteilig an den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums beteiligen. Wer Eigentümer ist, entscheidet grundsätzlich der Grundbuchbestand. Deshalb ist auch der zu Unrecht eingetragene Wohnungseigentümer nicht hausgeldpflichtig (OLG Stuttgart, ZMR 2005, 983).
Unter Lasten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG sind insbesondere öffentlich-rechtliche Belastungen zu verstehen. Der Begriff der "Kosten" ist hingegen wesentlich weiter gefasst. Eine praktische Bedeutung hat die Unterscheidung jedenfalls nicht.
Wichtig ist nur, zu bedenken, dass es durchaus Kosten oder Lasten der Eigentumswohnung gibt, die individuell vom jeweiligen Wohnungseigentümer verlangt werden und nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Beispiel seien hier die Grundsteuerbescheide genannt.
Auch Erschliessungsbeiträge im Sinne des Bundesbaugesetzbuches treffen den individuellen Eigentümer und nicht die Gemeinschaft. Als Oberbegriff für Lasten und Kosten hat sich die Bezeichnung "Hausgeld" (oft auch als Wohngeld bezeichnet, wobei dieser Begriff zu Verwechslungen mit dem staatlichen Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz führen kann) durchgesetzt. Das Hausgeld setzt sich im Wesentlichen aus Folgendem zusammen (beispielhafte Aufzählung):
Bewirtschaftungskosten, Wasserversorgungs- und Entsorgungskosten, Hausmeisterkosten, Stromkosten für gemeinschaftliche Räume, Stromkosten für gemeinschaftliche Einrichtungsgegenstände, Stromkosten für sonstige gemeinschaftliche Anlagen, Kaminkehrergebühren, Kontogebühren gemeinschaftlicher Konten, Reinigungskosten, Aufzugskosten, Wartungs- und Betriebskosten für andere gemeinschaftliche Einrichtungen und Maschinen, Kosten für eine Gemeinschaftsantenne, Kosten für einen Breitbandkabelanschluss, Kosten eines Rechtsstreits auf Entziehung des Wohnungseigentums, Schadenersatzzahlungen im Falle des § 14 Nr. 4 WEG, Versicherungsprämien für sämtliche abgeschlossenen gemeinschaftlichen Sach- und Haftpflichtversicherungen, Heizungs- und Warmwasserkosten, die eigentlichen Betriebskosten für die Heizungsanlage, die Kosten für den Energiebedarf, die Kosten für die Abrechnung, die Stromkosten für die Heizungsanlage, die Kosten für die Wartung und Betreuung der Anlage, die Instandhaltungsrücklage, das Verwalterhonorar einschliesslich etwaiger Verwaltersonderhonorare, sonstige Kosten der Verwaltung, Verwaltungsbeiratsvergütungen, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, Kosten für Wohnungseigentümerversammlungen und eventuelle Mietkosten für den Versammlungsort.
Vom Hausgeld sind strikt die Kosten für das Sondereigentum zu trennen; sie sind nicht Gegenstand der gemeinschaftlichen Lasten- und Kostenpositionen.
Das Hausgeld, das in der Regel monatlich fällig ist, zieht üblicherweise der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ein.
Die Höhe der Hausgeldzahlungen richtet sich nach dem vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan, dessen Wirksamkeit von der Eigentümerversammlung beschlossen werden muss, um den Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes zu begründen.
Die Hausgelder sind auf das vom Verwalter geführte Gemeinschaftskonto einzuzahlen.
Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, das meistens mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss der Verwalter eine Jahresabrechnung erstellen. Bei dieser Jahresabrechnung sind dann die Hausgeldvorauszahlungen entsprechend abzuziehen. Es kann zu Überzahlungen oder zu Nachzahlungen kommen. Der Verwalter hat dann im Rahmen seiner ordnungsgemässen Verwaltung dafür zu sorgen, dass die jeweiligen individuellen Kontenrahmen ausgeglichen sind.
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