Forderungsvermächtnis

Zuwendung einer dem Erblasser zustehenden Forderung als Vermächtnis (§ 2173 BGB). Nach der Auslegungsregel des § 2173 BGB gilt im Zweifel die auf eine Geldforderung gezahlte Geldsumme bzw. der auf eine sonstige Forderung geleistete Gegenstand als vermacht. Im letzteren Fall muss sich der jeweilige Gegenstand jedoch noch im Nachlass befinden.
Steht dem Erblasser eine Forderung gegen seinen Alleinerben zu und vermacht er diese dem Vermächtnisnehmer, so erlischt die Forderung im Erbfall ausnahmsweise nicht durch Konfusion in der Person des Erben, sondern gilt kraft Fiktion des § 2175 BGB als fortbestehend.

Vermächtnis.




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