Forderungsvermächtnis Zuwendung einer dem Erblasser zustehenden Forderung als Vermächtnis (§ 2173 BGB). Nach der Auslegungsregel des § 2173 BGB gilt im Zweifel die auf eine Geldforderung gezahlte Geldsumme bzw. der auf eine sonstige Forderung geleistete Gegenstand als vermacht. Im letzteren Fall muss sich der jeweilige Gegenstand jedoch noch im Nachlass befinden.
Weitere Begriffe : Fluchtverdacht | Verfolgung Flüchtiger | Heimvertrag |
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