Forderungsverletzung
Verletzung eines Anspruchs. Positive F. (auch positive Vertragsverletzung genannt) ist jede schuldhafte « Leistungsstörung, die weder durch Unmöglichkeit noch durch Verzug verursacht ist (insbes. Schlechterfüllung der Hauptplicht und Nichterfüllung von Nebenpflichten, wie z.B. Aufklärungspflicht).
Wegen F. durch Vertragspartner positive Vertragsverletzung. F. durch Dritten verpflichtet diesen i. d. R. nicht zum Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, da durch § 823 Abs.
1 BGB nur ausschliessliche, gegenüber jedermann wirkende Rechte (zu denen die nur dem Schuldner verpflichtende Forderung nicht zählt) geschützt sind. Dagegen kann Schadensersatzpflicht eines Dritten wegen F. bestehen, wenn dessen Verhalten sittenwidrig ist, z. B. bei Verleitung eines Vertragspartners zum Vertragsbruch; § 826 BGB.
ist die Verletzung einer Forderung bzw. eines Anspruchs. Positive F. (sonstige Pflichtverletzung) war bis 2002 eine eigene Leistungsstörung des Schuldverhältnisses. Seitdem ist sie in der allgemeinen Pflichtverletzung aufgegangen (§§ 280, 324, 325 BGB). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Schünemann, W., Die positive Forderungsverletzung - eine kritische Bestandsaufnahme, JuS 1987, 1; Pohlmann, A., Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, 2002
positive Vertragsverletzung.
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