Forschungs- und Entwicklungs-GVO

Die F. (VO (EG) 2659/2000; ABl. EU L 304/7 m. Änd.) stellt bestimmte Vereinbarungen von Unternehmen über die gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren oder die Verwertung der Ergebnisse daraus im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei. Nicht freistellungsfähig sind Vereinbarungen mit Schwarzen Klauseln (vgl. Art. 5 GVO). Die Marktanteilsschwellen für die Freistellung und die Dauer der Freistellung unterliegen differenzierenden Regelungen (Art. 4 GVO). Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit mitgeteilt (ABl. 2001 EU 2001 C 3/2).




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