Freigabeklausel
ist eine in einem Sicherungsvertrag enthaltene Bestimmung, durch die der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Vertrages entkräftet wird. Man unterscheidet zwischen schuldrechtlicher und dinglicher F.
Schuldrechtliche F. begründen lediglich eine Verpflichtung zur Rückabtretung bzw -Übereignung der Sicherung. Sie genügen, um die Sittenwidrigkeit einer Übersicherung zu vermeiden.
Bei der dinglichen F. hingegen gilt die Abtretung bzw. Übereignung bei Eintritt einer vereinbarten Bedingung (§ 158 I BGB) als gar nicht erfolgt. Die Freigabe hat hier nicht nur schuldrechtliche sondern sogar dingliche Wirkung. Wegen des Schutzes Dritter ist nur eine solche dingliche F. geeignet, den Vorwurf der Gläubigergefährdung (Vertragsbruchtheohe) zu beseitigen.
-Sicherungsübereignung.
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