Übersicherung
meint Fallgestaltungen bei der Sicherungszession bzw. Sicherungsübereignung, bei denen der Wert des Sicherungsguts den zu sichernden Anspruch übersteigt.
Um sich nicht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszusetzen, ist bei der Sicherungsübereignung eine Übersicherung bis max. 20% zulässig und bei der Sicherunszession - wegen des höheren Realisierungsrisikos - eine Übersicherung bis max. 50%.
Selbst bei einer diese Maximalgrenzen überschreitenden Ü. läßt sich aber der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bei der Ü. durch sog. Freigabeklauseln vermeiden.
ist die unangemessen hohe Sicherung einer Forderung. Ü. ist gegeben, wenn der Wert der Sicherung den Wert der Forderung um 50% übersteigt. Bei Ü. kann der Sicherungsgeber einen Freigabeanspruch in angemessener Höhe haben. Lit.: Weber, H., Kreditsicherheitsrecht, 8. A. 2006; Gu- se, J., Grundschuld und Übersicherung, 2002
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheiten die gesicherte Forderung auch unter Berücksichtigung des Verwertungsrisikos und der Kosten der Verwertung übersteigt. Zu einer Übersicherung kann es nur bei nichtakzessorischen Sicherungsmitteln kommen (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld) Nach st. Rspr. des BGH ist dies der Fall, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110 % oder mehr der gesicherten Forderung beträgt. Der Zuschlag von 10 % ist eine Pauschale für die Feststellungs-, Verwertungs- und Rechtsverfolgungskosten.
In analoger Anwendung des § 237 BGB wird vermutet, dass nur 2/3 des Schätzwertes realisiert werden können. Es besteht daher eine widerlegbare Vermutung, dass eine Übersicherung vorliegt, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % der gesicherten Forderung beträgt. In den 150 % ist die vorgenannte Kostenpauschale bereits enthalten. Die Deckungsgrenze von 110 % ist in der Praxis regelmäßig nur dann entscheidend, wenn die Vermutung aus § 237 BGB dahingehend widerlegt ist, dass kein nennenswertes Verwertungsrisiko besteht. Streng zu unterscheiden ist zwischen einer anfänglichen (ursprünglichen) Übersicherung und einer nachträglichen Übersicherung. Eine anfängliche Übersicherung besteht, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der abgetretenen Forderung und dem Wert der gesicherten Forderung besteht. Durch eine anfängliche Übersicherung werden nicht nur die Rechte des Sicherungsgebers, sondern auch die Rechtsposition der übrigen ungesicherten Gläubiger gefährdet. Die ursprüngliche Übersicherung führt deshalb zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrages und des dinglichen Verfügungsgeschäftes gemäß § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht.
Eine nachträgliche Übersicherung kann dadurch eintreten, dass sich der Wert der Sicherheiten erhöht (Beispiel: Der Schuldner lagert bei einer Raumsicherungsübereignung erheblich mehr Waren in den maßgeblichen Raum ein) oder dadurch, dass sich die gesicherte Forderung ermäßigt (Beispiel: Teilrückzahlung des gesicherten Darlehens). Eine nachträgliche Übersicherung führt nicht zur Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages und/oder des dinglichen Sicherungsgeschäftes. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten Die Parteien können
den Freigabeanspruch mit einer Freistellungsklausel auch zum Gegenstand einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung machen. Der Anspruch besteht aber auch dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist oder wenn die entsprechende Klausel unwirksam ist.
Soweit der Freigabeanspruch durch AGB beschränkt wird — insbesondere dadurch, dass die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers gestellt wird — ist die Beschränkung nach § 307 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sicherungsvertrags; vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Freigabeklausel der ermessensunabhängige Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (§ 306 Abs. 2 BGB).
Sittenwidrigkeit, Abtretung (1).
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