Freihafen

zollfreies Hafengebiet; Einfuhrzoll ist erst beim Verlassen des F. zu entrichten.

Die Freihäfen in Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel gehören umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland (§ 1 Abs. 2 UStG). Sie sind aus deutscher Sicht Ausland und Drittlandsgebiet. Aus der Sicht der anderen Mitgliedstaaten sind die Freihäfen dagegen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit Gemeinschaftsgebiet i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der 6. EWG-Richtlinie.
Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat in den Freihafen sind in dem anderen Mitgliedstaat als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Der Erwerb wird in Deutschland aber nur in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr.7 UStG besteuert.
Lieferungen aus dem Freihafen an Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat sind in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar (vgl. § 3 Abs. 6 S.1 UStG). Der Erwerb unterliegt aber in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung.

Zollgebiet.




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