Freistellungsbescheid

Steuerbescheid i. S. d. § 155 Abs. 1 S.3 AO mit dem Inhalt, dass keine oder nur eine eingeschränkte Steuer geschuldet wird, weil eine Steuerpflicht nicht entstanden ist, eine sachliche Steuerbefreiung eingreift oder ein sonstiger Grund der Festsetzung einer Steuer definitiv entgegensteht. Der Freistellungsbescheid enthält eine materielle Entscheidung über den Steueranspruch. Er kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO erlassen oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk i. S. d. § 165 AO versehen werden.

ist ein dem Steuerbescheid gleichgestellter Bescheid, der einen Sachverhalt von der Steuer ganz oder teilweise freistellt (§ 155 I 3 AO; z. B. Steuerfreistellung eines gemeinnützigen Vereins). Die Ablehnung eines F. durch das Finanzamt ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (Vollziehung, sofortige, 2).




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