Freizeichnung

ist die auf Grund der Vertragsfreiheit grundsätzlich ohne Weiteres gegebene Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses bzw. der vertraglichen Einschränkung der Haftung. Nach § 276 III BGB kann die Haftung des Schuldners wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden. Die Haftung für Vorsatz eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen kann im Voraus erlassen werden. Lit.: Schmidt-Salzer, J., Produkthaftung, Bd. 2 Frei- zeichnungsklauseln, 2. A. 1985




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