Freizeichnungsklauseln dienen im Rechtsverkehr dazu, eine sonst kraft Gesetzes eintretende Bindung auszuschliessen. Wer ein Vertragsangebot mit dem Zusatz "freibleibend", "ohne obligo" o.ä. versieht, ist an seine Offerte nicht gebunden (§ 145 BGB, Vertrag). Meist dürfte in solchen Fällen das Angebot als Aufforderung zur Abgabe einer Offerte auszulegen sein. Durch eine vertragliche F. kann die Haftung des Schuldners (Verschulden) beschränkt werden. Dabei kann nur die Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit), nicht dagegen die für Vorsatz ausgeschlossen werden (§ 276II BGB); wirksam ist allerdings ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen (§278 S. 2 i.V.m. §27611 BGB). F. in Allg. Geschäftsbedingungen sind nur begrenzt zulässig; so ist z.B. ein formularmässiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall - auch hinsichtlich der Haftung für den Erfüllungsgehilfen - unwirksam (§ 11 Nr. 7 AGBG).
Weitere Begriffe : Löschungsvormerkung | Präventivkrieg | Vertretungswille |
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