Freizeichnungsklauseln

dienen im Rechtsverkehr dazu, eine sonst kraft Gesetzes eintretende Bindung auszuschliessen. Wer ein Vertragsangebot mit dem Zusatz "freibleibend", "ohne obligo" o.ä. versieht, ist an seine Offerte nicht gebunden (§ 145 BGB, Vertrag). Meist dürfte in solchen Fällen das Angebot als Aufforderung zur Abgabe einer Offerte auszulegen sein. Durch eine vertragliche F. kann die Haftung des Schuldners (Verschulden) beschränkt werden. Dabei kann nur die Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit), nicht dagegen die für Vorsatz ausgeschlossen werden (§ 276II BGB); wirksam ist allerdings ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen (§278 S. 2 i.V.m. §27611 BGB). F. in Allg. Geschäftsbedingungen sind nur begrenzt zulässig; so ist z.B. ein formularmässiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall - auch hinsichtlich der Haftung für den Erfüllungsgehilfen - unwirksam (§ 11 Nr. 7 AGBG).

findet sich oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein Unternehmer das mit einem Geschäft verbundene Risiko (z.B. Gewährleistung, Schadensersatzhaftung)abwendet oder begrenzt. Nicht unbeschränkt zulässig.
Beispiel: Im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen ist Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche zulässig. Dagegen ist die F. eines öffentlichen Verkehrsunternehmens wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam, wenn durch sie die Haftungaus unerlaubter Handlung (insbes. auf Schmerzensgeld) ausgeschlossen wird. Haftungsausschluss; vgl. Klausel "wie die Sache steht und liegt".

Verschulden (2 a cc), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertrag (1), Selbstbelieferungsvorbehalt.




Vorheriger Fachbegriff: Freizeichnungsklausel | Nächster Fachbegriff: Freizeitarrest


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen