Friedlosigkeit

war im germanischen Stammesrecht die Rechtsfolge bei Verletzung des Volksfriedens durch Verbrechen gegen die Gesamtheit, insbes. auch bei Kontumaz. Bei handhafter Tat trat die F. unmittelbar ein. In den übrigen Fällen wurde sie im Volksthing (Thing) feierlich durch verschiedene Handlungen verhängt: Stabbrechen, Fackelschwingen, Ächtung mit Fingern und mit Zungen. Durch die F. verlor man den Rechtsschutz. Die Volksgenossen waren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Friedlosen busslos zu töten. Zugleich wurde sein Vermögen durch Wüstung vernichtet. Acht, Verbannung, Huldentzug.

ist im älteren Recht vermutlich der Zustand des Ausgestoßenseins aus der Rechtsgemeinschaft (outlaw wie z.B. Robin Hood), in dem der Friedlose vielleicht folgenlos getötet werden kann. Lit.: Breisch, A., Frid och fredlöshet, 1994

Acht.




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