Ingerenz
(lat. ingerere = hineintun). Herbeiführen einer Gefahrenlage durch den Täter, der die Abwendung des schädigenden Erfolgs unterlässt (Unterlassungsdelikt).
ist das vorausgehende gefahrbegründende Verhalten (z.B. Verursachen eines Verkehrsunfalls). Die I. begründet eine Garantenstellung. Aus dieser folgt die Pflicht zu einer Handlung (z.B. Sicherung der Unfallstelle), deren Unterlassung u.U. strafbar ist (Unterlassungsdelikt).
gefährdendes Vorverhalten, das die rechtliche Verpflichtung (Garantenpflicht) zur Abwendung eines drohenden Schadens begründet. Das Vorverhalten kann ein Tun oder ein Unterlassen sein. Es muss die nahe liegende Gefahr des Schadenseintritts begründet oder erhöht haben. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Naturkausalverlauf in Gang gesetzt wird, der den Deliktserfolg auslöst, oder dass ein Mensch zu der schädigenden Handlung provoziert wird. Nach h. M. und st. Rspr. muss das Vorverhalten außerdem rechtswidrig gewesen sein. Ein nicht pflichtwidriges oder gerechtfertigtes Vorverhalten begründet hiernach keine Handlungspflicht. Die Pflichtverletzung braucht jedoch nicht schuldhaft gewesen zu sein. Außerdem muss zwischen dem Vorverhalten und dem drohenden Schaden ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Das bedrohte Rechtsgut muss also im Schutzbereich der verletzten Pflicht liegen.
Ausnahmsweise kann auch ein durch Aggressivnotstand gerechtfertigtes Vorverhalten eine Handlungspflicht begründen, wenn dadurch ein rechtsgutverletzender Dauerzustand geschaffen wurde, dessen Aufrechterhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen nicht erforderlich ist.
Unterlassungsdelikt.
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