Gartenhäuschen

Vor der Errichtung eines nicht zu Wohnzwecken bestimmten Gartenhauses muss man verschiedene Aspekte berücksichtigen. Will man das Häuschen auf dem eigenen Grundstück bauen, so kommt es darauf an, ob es innerhalb des Gültigkeitsbereiches eines gemeindlichen Bebauungsplans (Innenbereich) oder außerhalb dessen (Außenbereich) stehen soll. Ist es für den Innenbereich vorgesehen, sollte man sich mit dem Inhalt des betreffenden Bebauungsplans vertraut machen. Enthält dieser keine speziellen Regelungen, sollte man als Nächstes in der jeweiligen Landesbauordnung nachschlagen, ob
* eine Genehmigung vorgesehen ist,
* man das Vorhaben der Baubehörde nur mitteilen muss,
* es sich um einen verfahrensfreien Vorgang handelt.

Im Innenbereich sind Gartenhäuser meist bis zu einem Bruttorauminhalt von 40 m3 und im Außenbereich bis zu einem Bruttorauminhalt von 20m3 genehmigungsfrei, wobei man außerdem feste Grenzabstände einhalten muss. In Ferien- und Gartenkolonien dagegen gibt es oft überhaupt keine Beschränkungen. Als Miteigentümer einer Wohnungsanlage hat man neben den genannten Auflagen zu beachten, dass die Errichtung eines Gartenhäuschens in der Regel erst nach Bewilligung der Eigentümergemeinschaft zulässig ist, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, die andere benachteiligen kann.

Mieter sollten sich mit ihrem Vermieter abstimmen. In einem Fall hat das Landgericht Hamburg jedoch entschieden, dass ein Hauseigentümer seinen Mietern die Errichtung eines Gartenhäuschens nicht untersagen darf.
Siehe auch Bauordnungen der Länder, Bebauungsplan, Eigentümergemeinschaft




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