Gattung

Bei einer G.sschuld ist der Leistungsgegenstand nach G.smerkmalen bestimmt, also nach allgemeinen, eine Gruppe einzelner Gegenstände zusammenfassenden und zugleich aussondernden Merkmalen. (Bsp.: Bestellung von 10 Ztr. Kartoffeln der Handelsklasse B; Bestellung eines Hotelzimmers in mittlerer Preisklasse). Den Gegensatz bildet die Speziesschuld, die auf eine nach Sondermerkmalen bestimmte konkrete Leistung geht. Die Umschreibung der Gattung obliegt den Parteien. Sie kann enger oder weiter sein. Wichtigste Gattungsschuld ist die Geldschuld. - Wird bestimmt, dass die Leistung aus einer näher umschriebenen Menge von Gattungssachen erfolgen soll, so liegt eine sog. begrenzteoder beschränkte G.sschuld vor, Vorratsschuld, Gattungskauf, Gattungswarenschuld.

ist die Gesamtheit von Gegenständen, die sich durch besondere, gemeinsame Merkmale von anderen Gesamtheiten von Gegenständen wesentlich unterscheidet. Wann eine G. (z.B. Äpfel, Cox Orange-Äpfel, Orangen, Clementinen, Haifischfleisch) vorliegt, lässt sich nur nach der Verkehrsanschauung (und dem Parteiwillen) bestimmen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Gattungsschuld.




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