Gattungskauf

In vielen Fällen kauft man einen genau bezeichneten Gegenstand mit entsprechend individuell festgelegten Eigenschaften- Abweichend hiervon geht es bei der Gattungsschuld um einen unbestimmten, aber bestimmbaren Leistungsgegenstand. Unter Gattung versteht man alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale, wie Typ, Sorte, eventuell auch Preis, gekennzeichnet sind. Der Verkäufer solcher Gegenstände ist verpflichtet, diese in mittlerer Art und Güte zu verkaufen. Typische Gegenstände einer Gattungsschuld sind z.B. Lebensmittel. Wer ein Pfund Tomaten kauft, muss vom Verkäufer wenigstens solche mittlerer Art und Güte erhalten. Beim Gattungskauf ist es in den meisten Fällen auch einfach, eine »Mangelbeseitigung« durchzuführen, die dadurch erfolgt, dass der Verkäufer eben statt der mangelhaften Gegenstände mangelfreie aus der vorhandenen Masse nachliefert.

ist der eine Gattungssache betreffende Kaufvertrag. Gattungssachen sind gem. § 243 I BGB nur erfüllungstauglich, wenn sie von mittlerer Art und Güte sind. Gegenüber dem gesetzlichen Regelfall des Stückkaufs gelten hier Besonderheiten insbesondere bei den Gewährleistungsrechten. Wie aus § 480 I i.V.m. § 243 I BGB folgt, gehört die Mangelfreiheit der Kaufsache zur Leistungspflicht des Verkäufers. Daher kann der Käufer die Annahme einer mangelhaften Gattungssache ablehnen, die Zahlung des Kaufpreises verweigern (§ 320 BGB), und den Nachlieferungsanspruch geltend machen. Verlangt er dagegen Wandelung oder Minderung, so tritt (ausnahmsweise durch ein Verhalten des Käufers!) Konkretisierung (§ 243 II BGB) der Gattungsschuld auf die fehlerhafte Sache ein.

Kauf, bei dem der gekaufte Gegenstand der Gattung nach bestimmt ist (z.B. 10 Pfund Zucker). Der Schuldner (Verkäufer) hat Waren mittlerer Art und Güte zu leisten. Anders bei der Speziesschuld, bei der eine bestimmte Sache Vertragsgegenstand ist. Käufer einer mangelhaften Gattungssache kann statt Wandelung oder Minderung Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 480 BGB. Gewährleistung.

ist der einen nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmten Gegenstand betreffende Kauf (z.B. ein Volkswagen Passat Baujahr 2007 blau mit serienmäßiger Ausstattung). Der G. ist eine Gattungsschuld (§ 243 BGB). Bei ihm gelten gegenüber dem gesetzlichen Regelfall der Stückschuld bzw. des Stückkaufs Besonderheiten (z.B. Konzentration).

ist der Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache (Gattungsschuld; anders Spezieskauf).




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