Gebäudeeigentum

Allgemein Bestandteil, Erbbaurecht. Im Gebiet der ehem. DDR entstand ein - vom Grundstück gesondertes - G., wenn ein Gebäude auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts (Nutzungsberechtigungen) errichtet wurde oder als Volkseigentum nach § 459 ZGB (von staatlichen Organen oder volkseigenen Betrieben auf fremdem Grund errichtet). Dieses - dem Erbbaurecht ähnliche - G. besteht fort (Art. 233 §§ 2 b, 3, 4, 8 EGBGB; zur Bereinigung Nutzungsberechtigungen). Das G. war in ein besonderes Gebäudegrundbuch einzutragen, das heute nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (Grundbuchamt) weitergeführt wird. Besondere Vorschriften gelten für das Eigentum von Anpflanzungen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und von sog. Meliorationsanlagen (z. B. Entwässerungsbauten); Art. 3, 4 SchuldRÄndG v. 21. 9. 1994 (BGBl. I 2538).




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