Gebäude
Hierunter versteht man zunächst jedes fest mit Grund und Boden verankerte Haus und andere Bauwerke, wie z. B. Tiefgaragen, allerdings auch Fertiggaragen, ohne dass diese fest im Boden verankert sein müssen. In jedem Fall muss eine feste Verbindung mit dem zugehörigen Grund und Boden vorhanden sein - auch wenn diese lediglich durch das Eigengewicht einer Verankerung gleichkommt. Alle diese fest mit dem Boden verankerten Gebäude werden als wesentliche Bestandteile des Grundstücks angesehen, auf dem sie sich befinden. Das bedeutet, dass das Eigentumsrecht an diesen wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken auch beim Eigentümer des Grundstücks liegt. Eine Trennung des Eigentums von Grundstück und wesentlichen Bestandteilen der Grundstücke gibt es in unserem Recht nicht - auch nicht im Wohnungseigentumsrecht, bei dem grundsätzlich vorgesehen ist, dass der Eigentümer der Wohnung zwangsläufig auch im gleichen Prozentsatz, der der Grösse der Wohnung zum gesamten Gebäude entspricht, Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich das Gebäude befindet.
Grundsätzlich haftet jedoch derjenige für Schäden, die durch Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung Von Gebäudeteilen entstehen, der Besitzer des Gebäudes ist und nicht der Eigentümer - also z.B. der Mieter oder Pächter, soferrt der Eigentümer nicht selbst das Gebäude bewohnt und damit Eigentümer und Besitzer identisch sind.
gelten i. d. R. als wesentliche Bestandteile (Sache) des Grundstücks, wenn sie - wie in fast allen Fällen - mit Grund und Boden fest verbunden sind (§ 94 BGB). Da wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 BGB), geht ein auf fremdem Grund errichtetes G. i.d. R. ohne weiteres in das Eigentum desjenigen über, dem das Grundstück gehört. Anders, wenn das G. nur zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. durch Pächter nur für die Dauer des Pachtverhältnisses) oder in Ausübung eines (dinglichen) Rechts, z.B. Erbbaurecht, erbaut wurde (§ 95 BGB). - Zerstörung eines Gebäudes Sachbeschädigung.
ist das von Menschen errichtete Bauwerk. Im Strafrecht (§ 243 I Nr. 1 StGB) ist G. ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll. Im Verwaltungsrecht bedarf der Bau der meisten G. einer Erlaubnis (Bauerlaubnis, Baugenehmigung). Im Privatrecht sind G. grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden. Nach § 836 BGB ist der Besitzer eines Grundstücks u.U. verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks (z.B. Gerüst) oder durch Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks an Personen oder Sachen entsteht. Lit.: Dietz, H., Wohngebäudeversicherung, 1999; Petershagen, J., Die Gebäudehaftung, 2000
Bestandteil, Erbbaurecht.
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