Sanierungsmaßnahmen

Teil des besonderen Städtebaurechts zur Sicherung der Planverwirklichung im Bereich des Baurechts Baurecht). Zur Beseitigung städtebaulicher Missstände kann die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) durchführen. Das Sanierungsgebiet wird nach umfangreichen Vorbereitungen durch eine Sanierungssatzung festgelegt. Der Erlass der Sanierungssatzung löst zahlreiche Beschränkungen für die Eigentümer im Sanierungsgebiet aus. Bauvorhaben und Teilungen von Grundstücken setzen zusätzlich zur Bauerlaubnis bzw. Teilungsgenehmigung eine Genehmigung der Gemeinde voraus, die nicht erteilt wird, wenn der Sanierungszweck vereitelt wird. Die Durchführung der Sanierung umfasst zusätzlich zu denen des allgemeinen Städtebaurechts (Bodenordnung, Enteignung, Erschließung) umfangreiche Ordnungsmaßnahmen der Gemeinden, insbesondere die Sicherstellung der grundsätzlich bei den Grundstückseigentümern verbleibenden Bauvollzugsmaßnahmen sowie die sozialen Maßnahmen gegenüber den Bewohnern des Sanierungsgebiets. Die §§ 153 ff. BauGB enthalten Regelungen über die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen sowie über die Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme.




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