GefahrbeiträgeBeitragssätze in der Unfallversicherung, die abhängig von dem Grad der Unfallgefahr in dem jeweiligen Unternehmen festgelegt werden. Beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen, § 150 Abs. 1 SGB VII. Die Beitragshöhe bestimmt die jeweilige Berufsgenossenschaft nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen u. a. wegen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit zu den jeweiligen Arbeitsentgelten, §157 SGB VII. Dabei werden die Unternehmer für die Tarifzeit zu sog. Gefahrklassen veranlagt, § 159 SGB VII.
Weitere Begriffe : Heerbann | Bundesbeauftragter | Einziehungsbeteiligter |
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