Beschuldigter
Wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren einleitet, wird dieser als Beschuldigter bezeichnet. Kommt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu der Überzeugung, dass Anklage zu erheben ist, dann wird der Beschuldigte mit Anklageerhebung zum Angeschuldigten. Die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht macht ihn schließlich zum Angeklagten.
Wird jemand eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so wird dieser als Betroffener bezeichnet.
Verdächtigter, gegen den das Strafverfahren betrieben wird. Im Ermittlungsverfahren vorgeschriebene Bezeichnung (im Bußgeldverfahren Betroffener"). Der B. wird nach An-klageerhebung zum Angeschuldigten, nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Angeklagten.
Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren bei Polizei od. Staatsanwaltschaft anhängig ist. Vgl. Angeschuldigter, Angeklagter.
(§ 157 StPO) ist der Verdächtige, gegen den das Strafverfahren (z.B. Ermittlungsverfahren) betrieben wird. Angeschuldigter, Angeklagter Lit.: Grosjean, S., Der Beginn der Beschuldigteneigenschaft, 1999
Person, gegen die sich Ermittlungstätigkeiten wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat richten. Unter den Oberbegriff „Beschuldigter”
fallen auch der Angeschuldigte, gegen den Anklage erhoben worden ist, und der Angeklagte im
* Hauptverfahren (§ 157 StPO). Die Abgrenzung
zwischen Beschuldigtem und Zeugen ist insbesondere wegen der Aussagefreiheit des Beschuldigten
und der diesbezüglichen Belehrungspflicht von Bedeutung. Beschuldigtenvernehmung, Mitbeschuldigter.
ist jemand, gegen den ein Strafverfahren (auch schon ein Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft) betrieben wird; im Bußgeldverfahren wird er als Betroffener bezeichnet. Ist gegen den B. Anklage erhoben, wird er Angeschuldigter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens Angeklagter genannt (§ 157 StPO).
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