Disziplinarmaßnahmen

gegen Beamte sind nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) v. 9. 7. 2001 (BGBl. I 1510) m. Änd. und dem Disziplinarrecht der Länder: Verweis (= Tadel eines bestimmten Verhaltens), Geldbuße bis zur Höhe der einmonatigen Dienstbezüge, Gehaltskürzung bis zum Höchstbetrag von 1/5 der Dienstbezüge auf längstens 3 Jahre, Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (was eine Minderung der Dienstbezüge und den Verlust der bisherigen Dienstbezeichnung bedeutet), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (mit Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie des Rechts, die Dienstgradbezeichnung zu führen), Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen u. dgl.), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Verweis, Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts können vom Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung (§ 33 BDG), die schwereren Disziplinarmaßnahmen (sog. Laufbahnstrafen) nur von den Disziplinargerichten ausgesprochen werden (Disziplinarverfahren). Bei Beamten im Ruhestand kann nur das Ruhegehalt gekürzt oder aberkannt werden. Die Aberkennung bewirkt auch den Verlust der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und des Rechts, eine Dienstgradbezeichnung und amtsbezogene Titel zu führen. Bei Entfernung aus dem Dienst und bei Aberkennung des Ruhegehalts kann dem Verurteilten ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden (§ 79 BDG). Für Soldaten s. Wehrdisziplinarordnung.
sind nach den Disziplinarordnungen des Bundes u. der Länder: Verweis, Geldbusse (bis ein Monatsgehalt), Gehaltskürzung (bis Vs der Dienstbezüge auf längstens 5 Jahre), Strafversetzung, Entfernung aus dem Dienst (mit Verlust von Dienst- u. Versorgungsbezügen). In einzelnen Ländern sehen die Disziplinarordnungen ausserdem vor: Warnung (= Missbilligung) u. Versagung des Aufstiegs im Gehalt mit Beförderungssperre, Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe. Ermahnungen zu sorgfältigerer Arbeit, Zurechtweisungen, Rügen sind keine Disziplinarmassnahmen. - Verweis u. Geldbusse (ebenso auch Warnung) können vom Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden. Für die anderen Massnahmen sind nur die Disziplinargerichte zuständig. - Auch gegen Ruhestandsbeamte können D. verhängt werden.

Maßnahme, die als Rechtsfolge eines Dienstvergehens nach der Bundesdisziplinarordnung und den Disziplinar-(Dienststraf-)Ordnungen der Länder zulässig ist. Zu den D. gehören im Bund und in den Ländern: Verweis, Geldbuße (bis zur Höhe der Dienstbezüge für einen Monat), Gehaltskürzung (um höchstens ein Fünftel und auf längstens 5 Jahre), Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst mit Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Dienstgradbezeichnung zu führen. In manchen Bundesländern zusätzlich: Warnung, Versagung des Aufsteigens im Gehalt (zugleich Beförderungsverbot), Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe. Mißbilligende Äußerungen des Dienst vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen u.a.) sind keine D. Warnung, Verweis und Geldbuße können von den Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung, schwerere D. nur von den Disziplinargerichten in förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden.

ist die als Rechtsfolge von Dienstvergehen zulässig Maßnahme. Disziplinarmaßnahmen sind nach § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) der Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe der Dienstbezüge eines Monats), die Kürzung der Dienstbezüge (bis höchstens zu einem Fünfte] und höchstens 3 Jahren), die Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt), die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Entfernung aus dem Dienst), die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts. Lit.: Bauschke, H., Bundesdisziplinargesetz, 2003

, öffentliches Dienstrecht: Im Disziplinarverfahren eine Sanktion aus Anlass eines Dienstvergehens. Hierzu gehören der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, die Entfernung aus dem amtenverhältnis sowie die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehaltes (§§ 5 ff. BDG). Der Verweis, die Anordnung einer Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes können nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) auch im Rahmen einer Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten (Verweise und Geldbußen) sowie übergeordnete Dienstbehörden verhängt werden (§ 33 BDG), die weiter gehenden Disziplinarmaßnahmen nur im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch die Disziplinargerichte. Nach dem Ablauf bestimmter Fristen sind Eintragungen in den Personalakten über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Zurückstufung einschließlich der hierüber vorhandenen Vorgänge zu entfernen und zu vernichten. Sie dürfen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 16 BDG); es gilt ein besonderes Verwertungsverbot. Im Recht der Zivildienstleistenden sind neben dem Verweis und der Geldbuße als mögliche Disziplinarmaßnahmen auch die Ausgangsbeschränkung und die Rückstufung in eine niedrigere oder die Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe vorgesehen (§ 59 ZDG). Soweit Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten, Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten verhängt werden sollen, gelten die besonderen Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Dort werden einfache Disziplinarmaßnahmen und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen unterschieden. Diese können nur im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren, jene auch durch den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden. Neben dem Verweis und dem strengen Verweis kennt die Wehrdisziplinarordnung als einfache Disziplinarmaßnahme auch die Ausgangsbeschränkung, die Disziplinarbuße und den Disziplinararrest. Als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind in der Wehrdisziplinarordnung die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot, die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die Dienstgradherabsetzung und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorgesehen, gegen Soldaten im Ruhestand sowie frühere Soldaten, die als solche gelten, die Kürzung und Aberkennung des Ruhegehaltes sowie die Dienstgradherabsetzung. Diese und die Aberkennung derselben kennt die Wehrdisziplinarordnung auch als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige der Reserve und nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können (§ 58 WDO).
Strafvollzug: Strafähnliche Sanktion zur Ahndung bestimmter vergangener Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Voraussetzung ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine durch das StVollzG bzw. der Landesvollzugsgesetze oder aufgrund dieser Gesetze auferlegten Pflicht durch den Inhaftierten.
Die im StVollzG normierten Disziplinarfolgen ergeben sich abschließend aus § 103 StVollzG und lassen sich in drei Gruppen untergliedern:
* Allgemeine Disziplinarmaßnahmen (§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVollzG) kommen für alle Pffichtenverstöße in Betracht.
* Spezielle Disziplinarmaßnahmen (§ 103 Abs. 1 Nr. 3-8 StVollzG); diesen liegt das so genannte Spiegelungsprinzip zugrunde, dem zufolge ein innerer Zusammenhang zwischen der zugrunde liegenden Verfehlung und der angeordneten Disziplinarmaßnahme aus pädagogischen Zwecken bestehen soll.
* Arrest (§ 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG) darf nur als ultima ratio bei mehrfach wiederholten Verfehlungen angeordnet werden. Dieser wird gemäß § 104 Abs. 5 StVollzG in Einzelhaft vollzogen.




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