Generalvikar

oberster Verwaltungsbeamter einer kath. Diözese, der diese auch leitet, wenn der Bischofssitz vakant ist. Katholische Kirche.

Der G. steht dem Bischof bei der Verwaltung seiner Diözese zur Verfügung. Der Bischof ist zur Bestellung eines G. grundsätzlich verpflichtet; er kann diesen frei ernennen und auch frei absetzen. Der G. hat, soweit nicht dem Bischof vorbehalten, die Befugnisse die dem Bischof zukommen, darf aber nicht gegen dessen Willen handeln. Sein Amt erlischt durch Zeitablauf, Verzicht, durch Widerruf seitens des Bischofs und durch Sedisvakanz des bischöflichen Stuhles.




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