Katholische Kirche

grösste christliche Religionsgemeinschaft, Aufbau nach dem Grundsatz der Hierarchie; Oberhaupt mit dem kirchenrechtlich uneingeschränkten Recht der Gesetzgebung und Verwaltung (Jurisdiktion) ist der Papst, der sich dabei einer eigenen Regierung (Kurie) bedient. Papstwahl, Unfehlbarkeitsdogma. Dem übernationalen Aufbau einer Weltkirche entsprechend ist die k. K. nicht nach Staaten gegliedert, sondern in Diözesen (Bistümer), die von einem Bischof mit Hilfe seiner Bischofskurie (Domkapitel) grundsätzlich in eigener Verantwortung geleitet wird. Synode, Synodalrichter. Gliederungen auf örtlicher Ebene sind die Pfarreien, von denen jeweils mehrere zu einem Dekanat zusammengefasst sind, das jedoch keine wesentlichen Verwaltungsbefugnisse besitzt. Die Missionsgebiete unterstehen direkt dem Papst. In letzter Zeit haben neben diesen ständigen Organen vorübergehend einberufene Versammlungen (allgemeines Konzil, Nationalsynode) wieder an Bedeutung gewonnen, die jedoch nach geltendem Kirchenrecht nur mit Zustimmung des Papstes bzw. der jeweiligen Bischöfe Beschlüsse fassen dürfen. Staatsrechtlich hat die k. K. nach dem GG die gleichen Rechte wie die anderen Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; sie ist berechtigt, Kirchensteuer zu erheben; ihre eigenen Angelegenheiten kann sie ohne Beeinflussung durch den Staat selbst regeln.

1.
Nach ihrem eigenen Rechtsverständnis ist die k. K. nicht nur Volk Gottes und geistgewirkte Gemeinschaft, sondern ebenso deren sichtbarer, rechtlich verfasster und durch seine Organe handelnder Verband. Glieder der K. sind alle getauften Gläubigen, sowohl Laien als auch Kleriker (Klerus).

2.
Die k. K. ist hierarchisch verfasst. An der Spitze steht der Papst, unterstützt von den Behörden und Ämtern der Kurie und den Kardinälen. Als Versammlung aller Bischöfe kann der Papst ein Ökumenisches Konzil und als beratende Versammlung eine Bischofssynode einberufen. Die k. K. umfasst die unierten Ostkirchen sowie die lateinische Kirche, die sich in Teilkirchen (Diözesen und diözesanähnliche Teilkirchen) gliedert; mehrere Diözesen sind zu Kirchenprovinzen unter einem Metropoliten zusammengefasst. Die Diözesen werden von Bischöfen geleitet und gliedern sich in Dekanate (Dekan) und Pfarreien. Das kanonische Recht regelt die Kirchenverfassung. Besonderheiten gelten auch für die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter der k. K. (s. a. Dritter Weg; Grundordnung, Mitarbeitervertretungsrecht, Kirchliche Gerichtsbarkeit, (1 f.).

3.
Die Sendung der k. K. umfasst aus theologischer Sicht Leitungs-, Verkündigungs- (Lehr-) und Heiligungsgewalt. Die Leitungsgewalt umfasst gesetzgebende (kirchliche Gesetze, Codex iuris canonici), vollziehende und rechtsprechende Gewalt (kirchliche Gerichtsbarkeit; kirchliche Akte). Die Einzelheiten regelt das kanonische Recht (s. a. Codex Iuris Canonici). Eine dem staatlichen Recht entsprechende Gewaltentrennung besteht nicht.

4.
Die Rechtsverhältnisse von k. K. und Staat sind weitgehend durch Konkordate und Kirchenverträge geregelt (Staatskirchenrecht). Als Religionsgesellschaften sind die Bistümer (Diözesen) der k. K. Körperschaften des öffentlichen Rechts; die k. K. in Deutschland in ihrer Gesamtheit hat hingegen keinen Körperschaftsstatus.

5.
Die k. K. in Deutschland ist in 7 Kirchenprovinzen mit 7 Erzdiözesen und 27 zugehörigen Diözesen eingeteilt: Kirchenprovinz Bamberg (Erzdiözese Bamberg, Diözesen Eichstätt, Speyer und Würzburg); Kirchenprovinz Berlin (Erzdiözese Berlin, Diözesen Dresden-Meißen und Görlitz); Kirchenprovinz Freiburg (Erzdiözese Freiburg, Diözesen Mainz und Rottenburg-Stuttgart); Kirchenprovinz Hamburg (Erzdiözese Hamburg, Diözesen Osnabrück und Hildesheim); Kirchenprovinz Köln (Erzdiözese Köln, Diözesen Aachen, Essen, Limburg, Münster und Trier); Kirchenprovinz München-Freising (Erzdiözese München-Freising, Diözesen Augsburg, Passau und Regensburg); Kirchenprovinz Paderborn (Erzdiözese Paderborn, Diözesen Fulda, Magdeburg und Erfurt). Während die Kirchenprovinzen Bamberg, Freiburg, Köln und München-Freising in der heutigen Form bereits vor der Wiedervereinigung Deutschlands bestanden, ergaben sich in den anderen Kirchenprovinzen erhebliche Veränderungen. Am 13. 4. 1994 wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der Diözese Magdeburg unterzeichnet. Das Gebiet der neuen Diözese Magdeburg gehörte bisher kirchenrechtlich zur Erzdiözese Paderborn; bereits 1973 wurde in Magdeburg eine Apostolische Administratur errichtet. Am 4. 5. 1994 wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der Diözese Görlitz unterzeichnet. Die Diözese Görlitz ist aus dem im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Teil der Erzdiözese Breslau entstanden; seit 1972 war Görlitz eine Apostolische Administratur. Am 14. 6. 1994 wurde der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung der Diözese Erfurt unterzeichnet. Ihr Gebiet setzt sich aus den in der früheren DDR gelegenen Teilen der Diözesen Fulda und Würzburg zusammen; bereits 1973 wurde für dieses Gebiet ein Apostolischer Administrator ernannt. Am 22. 9. 1994 wurde der Vertrag über die Errichtung der Erzdiözese Hamburg zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet; die Erzdiözese Hamburg entstand aus Teilen der Diözesen Osnabrück und Hildesheim.




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