Gerichte für besondere Sachgebiete

können - im Unterschied zu verfassungswidrigen Ausnahmegerichten - durch Gesetz errichtet werden (Art. 101 II). Zu dieser fachbezogenen Sondergerichtsbarkeit mit abstrakt-generell bestimmten Zuständigkeitsbereichen gehören u.a. die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.




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